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Anmerkungen
Anm 001: Titel der Päpste — (Seite 50)
In einem Abschnitt des bis 1918 gültigen römischen kanonischen
Gesetzes, des Corpus Juris Canonici, erklärt Papst Innozenz III.
(1198-1216): Der römische Papst ist „der Vizeregent auf Erden,
nicht nur eines Menschen, sondern des wahren Gottes“. In einer
Randbemerkung zu diesem Abschnitt wird ausgeführt, dies sei der
Fall, weil er Christi Stellvertreter und Christus tatsächlich Gott und
Mensch ist.
Quellen: Decretales Domini Gregorii Papae IX., liber 1, de trans-
latione Episcoporum, Titel 7, Kapitel 3; Corpus Juris Canonici, 2.
Aufl., Leipzig, 1881, Sp. 99; Paris, 1612, Bd. II, „Decretales“, Sp.
205.
1582 wurde von Gregor XIII., der aus den hauptsächlichsten
kirchlichen Rechtsquellen zusammengefaßte Corpus Juris Canonici,
eine Vereinigung von Rechtssammlungen, herausgegeben. Dazu
gehörten folgende in sich abgeschlossene Teile:
1. Das Decretum Gratiani, gesammelt um 1140 von dem Mönch
Gratian, der an der Universität Bologna lehrte.
2. Die Dekretalen Gregors IX., genannt Liber Extra, zusammen-
gestellt von Raimund von Pennaforte. 1234 als erstes römisches
Gesetzbuch veröffentlicht, enthielt die kirchenrechtlichen Verord-
nungen seit Gratian.
3. Die Sammlung Bonifaz VIII., Liber Sextus genannt. Herausgege-
ben 1298.
4. Die Clementinae Klemens V., 1314 als Gesetzbuch veröffentlicht.
5. Die zwei Sammlungen der Extravaganten Johannes XXII. und
der Extravagantes communes von Jean Chappuis, 1500 in Paris
herausgegeben.
1904 beauftragte Papst Pius X. eine Kardinalskommission mit
der Erarbeitung eines einheitlichen, ausschließlichen und allgemein
geltenden Rechtsbuches mit zeitgemäßer, klarer lateinischer Ge-
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